Satzung des Bridge Club Starnberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bridge Club Starnberg. Der Bridge Club Starnberg hat seinen Sitz in Starnberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Bridge Club Starnberg ist eine Vereinigung von Personen, die den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- das Angebot an Lern‑, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten,
- die Teilnahme an Bridge‑Wettbewerben.
Der Bridge Club Starnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Bridge Club zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Bridge Club Starnberg ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Bridge Club Starnberg ist Mitglied des Bayerischen Bridge Verbandes. Er strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund an. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der genannten Organisationen als auch für ihn gültig an.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Bridge Club Starnberg kann jede natürliche Person erwerben. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
- Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
- a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Bridge Club Starnberg, des Bayerischen Bridge Verbandes oder des Deutschen Bridge Verbandes;
- b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Bridge Club Starnberg, des Bayerischen Bridge Verbands oder des Deutschen Bridge Verbandes;
- c) groben unsportlichen, illoyalen oder unkooperativen Verhaltens.
Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung mehr als 6 Monate im Rückstand befindet. Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht auf Antrag des Vorsitzenden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Satzungen, die Ordnungen und Beschlüsse des Bridge Club Starnberg, des Bayerischen Bridge Verbandes und des Deutschen Bridge Verbandes zu befolgen und sich der Gerichtsbarkeit dieser Vereine zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten, sie haben die Organe des Bridge Club Starnberg bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Bridge Club Starnberg, des Bayerischen Bridge Verbandes oder des Deutschen Bridge Verbandes schaden könnte.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen.
§ 8 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Bridge Club oder den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Ehrengericht
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Gerichte,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Bridge Club Starnberg.
Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur Tagesordnung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. die Tagesordnung wird durch Aushang im Vereins‑lokal bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende führt den Verein, vertritt ihn nach außen und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jedem Vorstandsmitglied kann die Leitung eines oder mehrerer der nachfolgenden Ressorts übertragen werden:
- Ressort 1: Steuern und Finanzen
- Ressort 2: Verwaltung und Schriftverkehr
- Ressort 3: Sport‑und Turnierleitung
- Ressort 4: Unterrichtswesen
- Ressort 5: Öffentlichkeitsarbeit
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
Der Bridge Club Starnberg wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch seinen ständigen Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter berufen und geleitet. Der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter bestimmen den Protokollführer.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Das Turniergericht
Das Turniergericht ist die oberste Instanz des Bridge Club Starnberg in allen sportlichen Angelegenheiten. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Bridge Club Starnberg gelten.
Das Turniergericht kann die Revision beim Sportgericht des Bayerischen Bridge Verbandes zulassen.
Das Turniergericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Turniergerichts werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ehrengericht angehören.
Die Mitglieder des Turniergerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Turniergerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Turniergerichts werden in der Sportgerichtsordnung des Deutschen Bridge Verbandes sowie in der Kostenordnung des Deutschen Bridge Verbandes geregelt.
§ 14 Das Ehrengericht
Das Ehrengericht ist die oberste Instanz des Bridge Club Starnberg in allen Schieds‑ und Disziplinarsachen. Es ist insbesondere zuständig für:
- die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im Bridge Club Starnberg ergeben;
- die Ahndung von Verfehlungen, für die in dieser Satzung oder in der Schieds‑ und Disziplinarordnung des Deutschen Bridge Verbandes eine Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist.
Das Ehrengericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
- Verwarnung;
- Geldstrafen bis zur Höhe von 1000 DM;
- Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Bridge Club Starnberg, im Bayerischen Bridge Verband oder im Deutschen Bridge Verband auf Zeit oder Dauer;
- Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Bridge Club Starnberg, des Bayerischen Bridge Verbands oder des Deutschen Bridge Verbandes auf Zeit und Dauer.
Der Vorsitzende des Bridge Club Starnberg kann Disziplinarstrafen nach Maßgabe der Gnadenordnung des Deutschen Bridge Verbandes ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen. Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Turniergericht angehören.
Die Mitglieder des Ehrengerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Turniergerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Ehrengerichts werden in der Schieds‑ und Disziplinarordnung des Deutschen Bridge Verbandes sowie in der Kostenordnung des Deutschen Bridge Verbandes geregelt.
§ 15 Kassenprüfer
Der Bridge Club Starnberg ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen:
- ob die Buchführung des Bridge Club Starnberg ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist;
- die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten;
- die Mittel wirtschaftlich sinnvoll, nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden.
Die Kassenprüfer haben dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzkassenprüfer.
§ 16 Änderung der Satzung; Auflösung
Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der beabsichtigten Satzungsänderung bestätigt hat.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen eine zulässige Änderung der Satzung oder die Auflösung des Bridge Club Starnberg beschließen. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit oder bei Auflösung fällt das Vermögen des Bridge Club Starnberg an den Bayerischen Bridge Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bridgesports zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Starnberg am 12.8.1996 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Der § 3 dieser Satzung tritt mit Gründung des Bayerischen Bridge Verbandes in Kraft.